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Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre

veröffentlicht am 4. Januar 2021By ajaeneckeIn Allgemein/ 

Stand der Reform des Insolvenzerfahrens

Die Verkürzung des Insolvenzverfahren ist nunmehr in Kraft getreten!

Die Restschuldbefreiung nach drei Jahren hängt  künftig weder von einer Mindestbefriedigungsquote noch von der Deckung
der Verfahrenskosten ab. Diese Regelung gilt für alle nach dem 01.10.2020 beantragte Insolvenzverfahren.

Für Schuldner*innen, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben, gelten verkürzte Fristen. Für Anträge vor dem 17.12.2019 gelten das bisherige Recht, demnach eine Laufzeit von 6 Jahren mit der Option auf Verkürzung unter bestimmten Voraussetzungen auf 3 oder 5 Jahre.

Weitere Details folgen.

Sofern Sie sich bereits bei uns in Beratung befinden und Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Andernfalls wird sich Ihr*e Schuldnerberater*in mit Ihnen in Verbindung setzen.

Neue Ratsuchende melden sich bitte direkt im Sekretariat unter 030/422 77 94. Für fachliche und inhaltliche Fragen vereinbaren die Verwaltungsmitarbeiter*innen gern einen Teefontermin mit einem Berater*in.

Insolvenzantragspflicht erneut ausgesetzt

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Häufige Fragen (FAQ)

  1. Wo finde ich Hilfe wenn ich Schulden habe?
  2. Wie komme ich aus meinen Schulden raus?
  3. Was mache ich bei Miet- und/oder Energieschulden?
  4. Mahn – und Vollstreckungsbescheid – was nun?
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  3. Wie mache ich das richtig mit der Unterhaltspflicht?
  4. Was tun bei einer Geldstrafe/Geldbuße?

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