Häufige Fragen

1. Wo finde ich Hilfe wenn ich Schulden habe?

Seriöse Schuldnerberatungsstellen finden Sie in fast allen deutschen Städten und Landkreisen. Alle Stellen sind in der Regel kostenfrei und haben eine staatliche Anerkennung. Auskunft erhalten Sie über die örtlichen Verwaltungen Ihres Wohnortes oder im Internet unter: https://www.meine-schulden.de/beratung/beratung-finden/adressverzeichnis .

Die Berliner Beratungsstellen arbeiten bezirksgebunden, d.h. Sie müssen in dem Bezirk Kontakt aufnehmen, in dem Sie polizeilich gemeldet sind. Die Adressen finden Sie über Ihr jeweiliges Bezirksamt oder im Internet unter: www.schuldnerberatung-berlin.de

Leider kommt es in Beratungsstellen aufgrund fehlenden Kapazitäten immer wieder zu Wartezeiten. Unseriöse Beratungsstellen sehen darin ihre Chance, Sie mit kostenpflichtigen Angeboten zu locken und werben damit, keine Wartezeiten zu haben. Ja, es gibt keine Wartezeiten, weil es keinerlei Beratung gibt. Eine sinnvolle Bearbeitung Ihres Anliegens findet nicht statt, Ihnen wird nur Geld aus der Tasche gezogen. Die Kosten für diese Angebote belaufen sich auf ca. 1200 EUR und erst wenn diese gezahlt sind, wird Ihr Anliegen „bearbeitet“.

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2. Wie komme ich aus meinen Schulden raus?

Jede Beratungsstelle findet für Sie eine individuelle Lösung zu Ihrem Problem, kann professionell mit Ihren Gläubigern Kontakt aufnehmen und Ihnen Unterstützung anbieten. Entschuldungsverfahren, wie z.B. außergerichtliche Einigungen, Hilfen von Stiftungen, Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren und Vergleiche, Stundungen und anderes sind den Beratungsstellen geläufig.

Wichtig ist jedoch immer Ihre dauerhafte und aktive Mitarbeit. Dies beginnt schon bei der Vorbereitung der Beratung. Nutzen Sie die Wartezeit und sammeln alle Papiere, legen einen übersichtlichen Ordner an (ohne Klarsichthüllen), erstellen einer Gläubigerliste.

Vermeiden Sie vor einem Beratungstermin Kontakt und/oder Verhandlungen mit Ihren Gläubigern. Informieren Sie maximal über den Termin bei einer Beratungsstelle und bitten Sie um Geduld. Dies ist möglich, auch wenn Fristen gesetzt werden.

Wichtig ist ebenfalls, dass Sie mit der Kontaktaufnahme zur Beratung anfangen, Ihr finanzielles Verhalten, Ihr Haushalten mit Geld, Ihre Verträge etc. grundsätzlich einer Überprüfung unterziehen und dies ab sofort monatlich durchführen und kontrollieren.

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3. Was mache ich bei Mietschulden?

Auch wenn es schwerfällt: wenden Sie sich bei Mietschulden bitte umgehend an Ihren Vermieter und teilen Sie Ihren Willen mit, die Schulden begleichen zu wollen. Der Wohnungsmarkt in Berlin ist aktuell stark überlastet, weswegen es von höchster Dringlichkeit ist, vorhanden Wohnraum zu erhalten!

Parallel wenden Sie sich an die kostenfreie Schuldnerberatung in Ihrem Bezirk. Es findet sich für jedes Problem eine Lösung!

Es bestehen u. a. folgende Möglichkeiten:
– Darlehen beim JobCenter oder der Sozialen Wohnhilfe beantragen (je nach Einkommensart)
– Eigenständig Raten mit Vermieter vereinbaren
– Soziale Kontakte nach Unterstützung fragen

Voraussetzung für ein Darlehen vom Jobcenter oder des Sozialamtes ist, dass der Vermieter eine ratenweise Tilgung der Schulden ablehnt, aber gleichzeitig zustimmt, bei Zahlung der Mietschulden die Kündigung zurückzunehmen.

Eine Verbraucherinsolvenz hilft i.d.R. nicht, die Mietschulden für Ihre aktuelle Wohnung loszuwerden und gleichzeitig den Wohnraum zu erhalten.

Sollten Sie dennoch von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen sein, wenden Sie sich an die ,,Soziale Wohnhilfe‘‘ des Bezirks, in dem Sie zuletzt gemeldet waren, die Kältehilfe oder an Noteinrichtungen in dem Bezirk Ihrer Wahl.
Hier erhalten Sie die Möglichkeiten einer Unterbringung und Weiteres.

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4. Was mache ich bei Energieschulden?

Durch die hohe Preissteigerung bei Strom und Wärme ist es gar nicht mehr so einfach den Überblick über Verträge und Rechnungen zu behalten. Um eventuelle Energieschulden im Voraus zu vermeiden finden Sie hier Informationen für zu hohe Abschläge und Regulierungsmöglichkeiten.

Jeder Strom- oder Gasanbieter ist grundsätzlich berechtigt ab einem gewissen Rückstand (doppelter Monatsabschlag oder ein Sechstel der Jahresrechnung) die Strom- oder Gaszufuhr zu unterbrechen. Der Strom oder das Gas werden also abgestellt. Weitere Information finden Sie hier.

Setzen Sie sich bitte mit Ihrem Anbieter in Verbindung und versuchen Sie eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Wenn der Anbieter Ratenzahlungen nicht akzeptiert oder nicht in der von Ihnen vorgeschlagenen Höhe, wenden Sie sich beim Bezug vom Bürgergeld sofort an das JobCenter.

Bei Bezug anderer Sozialleistungen oder anderen Einkommensarten wenden Sie sich an das zuständige Sozialamt.

Gas bzw. Wärme Kosten sind in den Leistungen enthalten. Strom ist nicht inbegriffen hier gibt es die Möglichkeit eines Darlehens oder auf einen Antrag Härtefallmehrbedarf. Wir bieten Unterstützung bei der Ausfüllung der Anträge.

Alle Darlehen müssen Sie zurückzahlen. Der Leistungsträger kann Raten von 10 % der monatlichen Leistung für den Lebensunterhalt einfordern. Dies müssen Sie zukünftig in Ihrer Haushaltsplanung einkalkulieren.

Seit dem 09.01.2023 gibt es für das Land Berlin den Härtefallfond für Energie. Dieser kann, ab Sperrandrohung oder Sperrankündigung, einmalig ausschließlich online gestellt werden. Die Hürde für den Antrag ist gering. Weitere Informationen finden sie hier.

In unseren Musterbriefen finden Sie Vorlagen für den notwendigen Schriftverkehr mit Vermieter oder Energieversorger und dem Sozialleistungsträger.

Sollten Sie Schwierigkeiten oder weitere Unterstützung benötigen bieten wir Ihnen gerne eine ausführliche Energieberatung an.

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5. Mahn – und Vollstreckungsbescheid – was nun?

Mahnbescheid

Ein Mahnbescheid wird auf Antrag eines Gläubigers vom Gericht erlassen. Diesen Antrag stellt ein Gläubiger, damit sein Anspruch nicht verjährt. Der Mahnbescheid wird Ihnen in einem gelben Briefumschlag zugestellt.
Innerhalb von zwei Wochen können Sie diesem widersprechen. Ein Vordruck ist beigefügt.

Lassen Sie sich immer beraten und den Mahnbescheid überprüfen. Sollten Sie nur „pro forma“ Widerspruch eingelegt haben, weil Sie diese Forderung als nicht berechtigt ansehen, kann der Gläubiger Klage beim Gericht einreichen und es entstehen weitere Kosten. Sollte die Klage des Gläubigers erfolgreich sein, müssen Sie diese Kosten tragen.

Vollstreckungsbescheid
Nach einem Mahnbescheid folgt der Vollstreckungsbescheid. Wenn Sie einen Teilwiderspruch gegen eingelegt haben, ist dies in der Regel berücksichtigt worden. Sollten Sie die Widerspruchsfrist beim Mahnbescheid versäumt haben, können Sie binnen 2 Wochen nach Eingang des Vollstreckungsbescheides Einspruch einlegen. Hierfür ist kein Formular beigefügt. Der Einspruch muss frei formuliert werden. Auch hier sollten Sie sich beraten lassen.

Anders als im Verfahren Mahnbescheid geht es nach Einlegung eines Einspruchs direkt ins strittige Gerichtsverfahren. Auch hier entstehen Kosten, die Sie tragen müssen, wenn Sie das Verfahren verlieren.

Wenn kein Einspruch eingelegt wird, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und ist mindestens 30 Jahre gültig, wahlweise bis zur Erledigung durch Verhandlung oder Zahlung.
Mit einem Vollstreckungs-Bescheid hat der Gläubiger die Möglichkeit gegen Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, Kontopfändung) einzuleiten.

Bescheide von öffentlich-rechtlichen Gläubigern
Wenn eine Behörde eine Forderung gegen Sie geltend macht, erlässt diese einen Bescheid. (Erstattungsbescheid ALG II, Steuerbescheid, Rückzahlung Sozialhilfe etc.)

Auch gegen diesen Bescheid steht Ihnen der Widerspruch als Rechtsmittel zur Verfügung. Anders als beim Mahn- und Vollstreckungsbescheid entstehen Ihnen im Widerspruchsverfahren keine Kosten. Sollten Sie unsicher sein, was die Rechtmäßigkeit der Forderung angeht, sollten Sie Widerspruch einlegen und begründen, warum Sie die Forderung nicht als gerechtfertigt ansehen. Sollten Sie keinen Widerspruch einlegen, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar und die Forderungen verjähren erst in 30 Jahren.

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6. Was macht der Gerichtsvollzieher?

Der Gerichtsvollzieher erhält durch den Gläubiger den Auftrag festzustellen, ob Sie über pfändbare Gegenstände oder Einkommen verfügen, mit dem die Schulden getilgt werden könnten. Gegenstände des täglichen Lebens (kleines Radio, Geschirr, Bett, Kleidung, normaler TV) und Dinge, die Sie zur Ausübung Ihres Berufs benötigen (z.B. Computer, kleiner PKW mit geringem Wert) können grundsätzlich nicht gepfändet werden.
Wenn Sie über keine wertvollen Gegenstände verfügen und die Schulden nicht in Raten abzahlen können, kann der Gläubiger die Abgabe der Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid) beantragen. Die Abgabe der Vermögensauskunft kann nicht freiwillig erfolgen.
In der Vermögensauskunft müssen Sie ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen, der Gläubiger erfährt also auch, wo Sie ein Konto haben und wo Sie arbeiten. Sie müssen wahrheitsgemäß antworten, falsche Angaben sind strafbar.
Es ist wichtig, dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nachzukommen, denn der Gläubiger kann bei Nichterscheinen einen Haftbefehl beantragen.
Sie können die Abgabe der Vermögensauskunft nur verhindern, wenn Sie die vom Gläubiger geforderte Summe sofort oder ggf. in Raten zahlen können. Die Möglichkeit ob und in welcher Höhe Ratenzahlungen der Gläubiger vorgegeben hat, erfragen Sie bitte beim Gerichtsvollzieher, sofern Sie diese dem Schreiben nicht entnehmen können. Wann welche Vorgehensweise sinnvoll ist, sollten Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch klären.
Für öffentliche Gläubiger vollstreckt das Hauptzollamt oder das Finanzamt. Bei Steuerschulden hat das Finanzamt besondere zusätzliche Rechte. Die Rolle ist jeweils mit der des Gerichtsvollziehers identisch.

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7. Ich habe eine Kontopfändung! Worauf muss ich achten?

Kontopfändung

Bei einer Kontopfändung erlangen Sie nur Schutz, wenn Sie Ihr Konto in ein sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln. Jeder darf nur ein P-Konto besitzen. Die Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto geschieht auf Antrag und wirkt immer rückwirkend für die letzten 4 Wochen nach dem Antrag auf Umwandlung. Sie können also auch noch nach einer Pfändung, aber innerhalb der 4 Wochen Frist, die Umwandlung beantragen und den vollen Schutz in Anspruch nehmen. Nach der Umwandlung sind Einnahmen bis zu einem individuellen Sockelbetrag (Single 1.500Euro.) frei verfügbar. Natürlich kann man nicht über 1.500 Euro verfügen, wenn die eigenen Einnahmen niedriger sind. Ein P-Konto wird als solches in der SCHUFA vermerkt.

Bei Unterhaltsverpflichtungen für Personen im und auch außerhalb der Haushaltes wird der Sockelbetrag für jede weitere Person angehoben.

Diese Unterhaltsverpflichtungen müssen bescheinigt werden und diese Bescheinigung müssen Sie der Bank vorlegen. Bescheinigungen erhalten Sie laut Gesetz bei Sozialleistungsträgern, Familienkassen, Arbeitgeber, Anwälten, Schuldnerberatungsstellen. Nutzen Sie die Schuldnerberatungsstellen damit es schnell und richtig erledigt wird!

Auch einmalige Sozialleistungen sind geschützt, es muss aber hierüber ebenfalls eine gesonderte Bescheinigung bei der Bank vorgelegt werden. Der Schutz gilt dann einmalig im Monat des Zahlungseingangs.

Lassen Sie sich über die Besonderheiten von P-Konten beraten. Dies gilt insbesondere für Bedarfsgemeinschaften, die ein Gemeinschaftskonto führen und Schuldner, bei denen die Einnahmen der Kinder auf das P-Konto überwiesen werden.
Verlassen Sie sich nicht nur auf das P-Konto, sondern nutzen Sie diese Gelegenheit zu einer umfassenden Beratung bezüglich Ihres gesamten Schuldenproblems.

Wenn Sie berufstätig sind! Hinweis zur Gehalts- oder Lohnpfändung

Bei einer Gehalts- oder Lohnpfändung muss der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Gehaltes oder Lohns direkt an den Gläubiger auszahlen. Sie erhalten dann nur noch den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens auf Ihr Girokonto überwiesen. Da es auch beide Pfändungen, also eine Gehalts- und Kontopfändung, gleichzeitig geben kann, kommt es vor, dass das ausgezahlte Arbeitseinkommen höher ist, als Ihr Sockelbetrag auf dem P-Konto.

In diesem Fall sollten Sie sich an die zuständige Schuldnerberatungsstelle wenden, da es einen Antrag beim Vollstreckungsgericht bedarf, um die Freigabe eines individuellen Sockelbetrages zu erreichen.

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8. Was ist die SCHUFA?

Die SCHUFA ist eine zentrale Datei- und Auskunftsstelle über die Gewährung und Abwicklung von Krediten. Einträge erfolgen von Mitgliedern der „SCHUtzgemeinschaft Für Allgemeine Kreditsicherung”. Mitgliedsfirmen sind kreditgebende Firmen wie etwa Banken, Telefongesellschaften und Händler bei denen Ratenkäufe möglich sind.
Schließen Sie Verträge mit einer dieser Firmen, dann unterschreiben Sie immer eine SCHUFA Klausel, d.h. Sie selbst stimmen der Datenspeicherung schon bei Vertragsabschluss zu.
Alle anderen Firmen, die nicht Mitglied der SCHUFA sind, melden Verträge mit Ihnen auch nicht an die SCHUFA. Gleiches gilt, wenn dort Schulden entstehen. Daher kann die SCHUFA-Auskunft für Sie keine Garantie für eine vollständige Gläubigerliste darstellen.

Unter www.meineschufa.de können Sie sich im Internet eine Eigenauskunft anfordern. Das kostenpflichtige Angebot, immerhin 29,95 €, ist aber unübersichtlich und kaum brauchbar.
Beantragen Sie eine Auskunft nach § 15 DGSVO (Datenschutz-Grundverordnung). Diese enthält klare Angaben zu Gläubigern und Forderungen. Diese können Sie auf der SCHUFA Seite im Internet beantragen. Dieses Formular können Sie auch bei uns der Beratungsstelle abholen oder dieses hier  downladen: Bestell Formular Datenkopie.

Eingetragen in der SCHUFA sind alle volljährigen Menschen in Deutschland, die ein Konto besitzen. Ebenfalls eingetragen sind alle Verträge mit den Mitgliedsfirmen, z.B. der Handyvertrag oder der Bankkredit. Solange nur der Vertrag vermerkt ist und Sie den Zahlungspflichten nachkommen, ist das ein positiver Eintrag.
Negative Einträge, also „geplatzte” Verträge, offene Ratenzahlungen etc. senken Ihre Kreditwürdigkeit. Meist sind weitere Verträge mit Mitgliedsfirmen der SCHUFA dann nicht mehr möglich.

Problematisch werden solche negativen Einträge inzwischen bei fast allen Wohnungsvermietungen. Die Vermieter erwarten die Vorlage einer SCHUFA-Auskunft oder die Zustimmung, diese für Sie einholen zu können. Aus Zahlungsrückständen wird darauf geschlossen, dass es grundsätzlich riskant ist, mit Ihnen einen Vertrag, also auch einen Mietvertrag abzuschließen.
Negative Einträge bleiben solange in der SCHUFA vermerkt, bis die Angelegenheit durch Zahlung oder Verhandlung erledigt ist. Die Erledigung ist der SCHUFA nachzuweisen. Danach erfolgt die Löschung des Eintrages. Der Erledigungsvermerk bleibt drei weitere Jahre in der SCHUFA stehen.
Auch bestimmte Aktivitäten der Gläubiger oder des Schuldners sind vermerkt, wie etwa die Abgabe der Vermögensauskunft, Erlass eines Haftbefehls oder die Eröffnung, Durchführung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens.
Die genauen, aktuell gültigen Fristen zur Löschung teilt Ihnen die SCHUFA mit.

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9. Wie mache ich das richtig mit der Unterhaltspflicht?

Die Pflicht zum Unterhalt ist gesetzlich geregelt. Dazu gehört auch die Höhe des Unterhaltes. Dieser richtet sich vorrangig nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Berücksichtigt wird anteiliges Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, die Tatsache, dass mehrere Kinder von unterschiedlichen Partnern gleichzeitig Ansprüche haben. Es gelten die Regelungen der „Düsseldorfer Tabelle”.

Unterhaltsschulden können meist wie andere Schulden behandelt werden, d.h. in einem Insolvenzverfahren werden die Rückstände berücksichtigt. Nur wenn man vorsätzlich Unterhalt nicht gezahlt hat, kann es sein, dass man trotz eines Insolvenzverfahrens von diesen Unterhaltsschulden nicht befreit wird, diese also bestehen bleiben.

Wenn das Kind noch minderjährig ist, bzw. seine Erstausbildung noch nicht beendet hat, können im Insolvenzverfahren neue Schulden anfallen, wenn der laufende Unterhalt nicht gezahlt wird bzw. wegen Leistungsunfähigkeit nicht gezahlt werden kann. Diese neuen Schulden sind dann nicht Teil des Insolvenzverfahrens.

Unterschiede zu anderen Schulden gibt es vor allem bei der Pfändung und den Pfändungsfreigrenzen. Wegen der Nichtzahlung des laufenden Unterhaltes und wegen Unterhaltsschulden aus dem letzten Jahr kann in den sogenannten Vorrechtsbereich gepfändet werden. Das bedeutet: Wer arbeitet hat einen Selbstbehalt von 1.450 €, zuzüglich notweniger Aufwendungen, welche nachgewiesen werden müssen. Bei aktuellen Pfändungen kann man allerdings bis auf den Sozialleistungssatz plus Miete „heruntergepfändet” werden, wenn der Unterhaltsgläubiger dies beantragt hat und der laufende (aktuelle) Unterhalt nicht gezahlt wird.

Unterhaltspflichtigen ist zu empfehlen, gegenüber dem Jugendamt oder dem Vertreter des Kindes immer das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Sind die Einnahmen zu gering um den Unterhalt zahlen zu können, kann man eine Nullsetzung beantragen. Wer nicht auf Schreiben reagiert, dessen Einkommen kann auch geschätzt werden. Dadurch werden Sie deutlich schlechter gestellt.

Zu beachten ist auch, das Unterhaltspflichtige eine gesteigerte Pflicht zur Einkommenserlangung haben, also u.U. auch mehrere Jobs annehmen müssen. Eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht ist ein Straftatbestand, der zu einer Haftstrafe führen kann.

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10. Was tun bei einer Geldstrafe/Geldbuße?

Ein Bußgeld ist eine Sanktion einer Behörde, wenn z.B. eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde (z.B. Falschparken, am Steuer telefonieren, Lärmen zu bestimmten Zeiten). Es gibt aber auch immer häufiger Sanktionen bei angeblich fehlender Mitwirkung oder bei falschen Angaben gegenüber einem Sozialleistungsträger.
Wird ein Bußgeld nicht bezahlt, kann die Behörde Erzwingungshaft anordnen. Das ist einer der wenigen Fälle, in denen man wegen Schulden ins Gefängnis kommen kann. Wir raten daher immer ein Bußgeld schnellstmöglich zu zahlen oder zumindest einen Stundungs- oder Ratenantrag zu stellen. Erfahrungsgemäß wird bei geringem Einkommen auch kleinen Ratenzahlungen zugestimmt.

Ein Bußgeld kann nicht „abgearbeitet“ werden.
Eine Geldstrafe wird vom zuständigen Strafgericht aufgrund eines Strafbefehls oder eines Urteils verhängt.
Die Geldstrafe kann im Unterschied zum Bußgeld durch Zahlung oder durch gemeinnützige Arbeit abgeleistet werden. Die Zahl der Tagessätze im Strafbefehl bestimmt die Zahl der Arbeitstage. Die Abgeltung durch Arbeit muss beantragt werden. Behilflich ist hier u.a. die „Freie Hilfe e.V.”.

Einen solchen Antrag kann man in der Regel einmal stellen, die Entscheidung zur Zahlung auf Rate oder zur Arbeit ist dann bindend. Wer weder zahlt noch die Strafe abarbeitet, kann in Haft genommen werden. Auch die Haftdauer wird durch die Tagessätze im Strafbefehl bestimmt.

Immer häufiger werden Geldstrafen auch im Zusammenhang mit Schwarzfahrten verhängt. Schwarzfahren ist eine Straftat! Dann hat man zwei Probleme, die Kosten für das erhöhte Beförderungsentgelt und die Strafe – denn die Bezahlung oder Abarbeitung der Geldstrafe erledigt nicht die Forderung der BVG / S-Bahn.

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