Miet- und Energieschulden

Vorab geben wir den dringenden Hinweis: Zahlen Sie bitte immer Miete und Energie!
Vermeiden Sie, die Gelder für Miete und Energie zur Deckung anderer Schulden oder einfachen Konsum einzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Gläubiger weitere Schritte eingeleitet haben.

Ohne Handy, Ratenkauf und Kredit kann man leben, ohne Wohnung und Energie ist das beschwerlich.
Sollten dennoch Miet- oder Energieschulden entstanden sein, ist es ratsam, sich schnell um eine Ratenvereinbarung mit dem Vertragspartner zu bemühen, um so eine Kündigung des Vertrages zu vermeiden. Dies ist bei geringen Schulden oft noch möglich.

Beachten Sie aber die zukünftige Doppelbelastung durch die fällige monatliche Zahlung und die zusätzliche Rate.
Sollte eine Kündigung von Wohnung oder Energie bereits vorliegen, können Sie unter Umständen die folgenden Briefe einsetzen.
Der Vorgang und die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf die Berliner Situation.

Diese kann von Regelungen und Abläufen in anderen Gemeinden Deutschlands abweichen.

Im Falle von Energieschulden klicken Sie hier.

Sie müssen mindestens zwei Briefe schreiben:

  1. An Ihren Vertragspartner (Vermieter oder Energielieferant) senden Sie den Antrag auf eine ratenweise Tilgung der Schulden. Gleichzeitig informieren Sie im Brief darüber was Sie tun, wenn dies abgelehnt wird. Und Sie weisen den Vertragspartner darauf hin, wie er bei den weiteren Schritten gebraucht wird.
    Ohne eine ablehnende Antwort des Gläubigers auf den Ratenvorschlag ist der Brief an den Sozial­­leistungs­träger sinnlos.
    Wahlweise benutzen Sie auch den Brief “Besondere Härte” an den Energielieferanten, der sich darauf bezieht, dass die Sperre nicht zumutbar ist. Dies ist aber an besondere Situationen gebunden (Krankheit, Kleinkinder in der Wohnung) und bezieht sich nicht auf dem Umstand, dass ein Leben ohne Strom schwierig ist.
  2. Sie müssen an das Jobcenter / Sozialamt schreiben und den geschuldeten Betrag auf Darlehens­basis beantragen. An das JobCenter wenden sich alle Berufs­tätigen und/oder Arbeits­fähige im Sinne des SGB II.
    An das Sozialamt alle anderen.
    Oft ist es sinnvoll zweigleisig zu fahren und JobCenter und Sozialamt (in Kopie) zu informieren. So sparen Sie ggf. Zeit.
    Natürlich wird der Sozial­leistungs­träger genau prüfen, wie es zu den Schulden kam und ob wirklich Bedürftigkeit vorliegt.
    Anträge können unter Umständen abgelehnt werden.
    Dies ist meist der Fall, wenn die Wohnung unangemessen teuer ist oder die Schulden grob fahrlässig herbei geführt wurden.
    Eine Übernahme der Schulden findet immer nur einmalig statt und ein Darlehen ist zurückzuzahlen.