Verjährung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sein, dass der Anspruch des Gläubigers bereits verjährt ist.

Die normale Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Sie beginnt am Ende des Jahres in dem die Schulden entstanden sind, bzw. des Jahres in dem der Gläubiger erfährt, dass Sie ihm etwas schulden.

Am Ende des dritten Jahres tritt Verjährung ein, wenn:

  • kein Vollstreckungsbescheid vorhanden ist
  • Sie keine Zahlungen in den letzten drei Jahren geleistet haben
  • Sie keine Stundungen in den drei Jahren beantragt haben

In diesem Fall teilen Sie dem Gläubiger mit, dass Sie die Einrede der Verjährung (PDF) / Verjährung (MS Word) geltend machen.

Die Zahl der Mahnbriefe des Gläubigers oder dessen Vertreter in den drei Jahren ist dabei unerheblich.