Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Privatinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) ist für viele Menschen die letzte Möglichkeit schuldenfrei zu werden.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um ein Insolvenzverfahren zu beantragen?

  • den Antrag muss eine natürliche Person stellen,
  • der Antragssteller muss zahlungsunfähig oder von Zahlungsunfähigkeit bedroht sein,
  • vor der Antragsstellung muss versucht werden, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Das Scheitern der außergerichtlichen Einigung muss von einer anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle bescheinigt werden.

Aktive Selbständige stellen bei Zahlungsunfähigkeit einen Regelinsolvenzantrag und ehemals Selbständige stellen einen Regelinsolvenzantrag, wenn,

  • sie mehr als 19 Gläubiger haben,
  • oder Forderungen aus Arbeitsverträgen bestehen, z.B. Forderungen der Krankenkassen, ausstehende Löhne etc.

Beim Regelinsolvenzantrag muss kein außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt werden.

Wo wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt?

Der Antrag wird am zuständigen Insolvenzgericht gestellt, die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Schuldners.

Für die Einreichung des Regelinsolvenzantrages ist alle Berliner*innen das Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin zuständig.

Was kostet das Insolvenzverfahren?

Die Kosten des Verfahrens, berechnen sich auch nach der Anzahl der Gläubiger und betragen mindestens 1.900 Euro. Antragsteller, die die Kosten des Verfahrens nicht bezahlen können, stellen einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten. Wird dieser Antrag bewilligt, werden die Kosten erst nach Erteilung des Restschuldbefreiung, also nach dem Ende des Insolvenzverfahrens, fällig.

Die Beratung und die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens sind in unserer Beratungsstelle kostenfrei.

Wie läuft das Insolvenzverfahren ab?

Mit der Einreichung des Antrages prüft das Gericht, ob der Antrag zulässig ist und Gründe, die zu einer Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Mit Eröffnung des Verfahrens befinden Sie sich im ersten Verfahrensabschnitt, dem gerichtlichen Insolvenzverfahren.

Mit dem Antrag werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt. Das bedeutet, dass im Antrag alle Einkommen und Vermögensgegenstände bzw. Vermögenswerte angegeben werden müssen.

Sollte der Antrag zulässig sein und keine Versagungsgründe vorliegen, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und Sie befinden sich im sog. gerichtlichen Insolvenzverfahren (1. Abschnitt einer Insolvenzverfahrens).

Es wird ein Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt) bestellt, der für das Insolvenzverfahren zuständig ist.

Ab Eröffnung des Verfahrens und Bestellung des Insolvenzverwalters muss das pfändbare Einkommen an diesen abgeführt werden.

Bei Arbeitseinkommen berechnet sich das pfändbare Einkommen nach der Pfändungstabelle.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass alles bis zum Betrag von 1.260,00 EUR pfändbar ist. Wenn Sie die Pfändungstabelle aufmerksam lesen, sehen Sie, dass je mehr Sie verdienen, desto mehr bleibt Ihnen zum Leben.

Der Insolvenzverwalter wird sich an den Arbeitgeber wenden und diesen auffordern, den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens an ihn zu überweisen. (Er legt die mit dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unterzeichnete Abtretungserklärung vor)

Ebenso wird der Vermieter vom Insolvenzverwalter über das Verfahren informiert und aufgefordert, z.B. Betriebskostenguthaben auf das Konto des Insolvenzverwalters zu überweisen. Die Gefahr, dadurch die Wohnung zu verlieren, besteht nicht.

Die Bank wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch informiert.

Sollte pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden sein, behält der Insolvenzverwalter dieses für die Zahlung der Verfahrenskosten ein. Wenn diese gezahlt sind, bekommen die Gläubiger nach festgelegten Anteilen Zahlungen.

Das Gericht kann in diesem Abschnitt die Restschuldbefreiung versagen, wenn ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderungen angemeldet hat, Versagungsgründe geltend macht.

Die Schuldnerberatungsstelle prüft in der Regel vor der Antragsstellung, ob Versagungsgründe vorliegen, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Sollte dies der Fall sein, muss mit der Antragsstellung gewartet werden. Hier unterscheiden sich die anerkannten Schuldnerberatungsstellen von der gewerblichen Schuldnerberatern, die diese Prüfung meist nicht vornehmen.

Der 1. Abschnitt des Insolvenzverfahrens endet mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und Sie kommen in den 2. Abschnitt.

Der 2. Abschnitt eines Insolvenzverfahrens nennt sich Wohlverhaltensphase.

Der Insolvenzverwalter wird nun als Treuhänder bezeichnet.

Auch in diesem Abschnitt haben Sie Pflichten, die Sie für die Erteilung der Restschuldbefreiung erfüllen müssen.

Erfüllen Sie diese Pflichten nicht, versagt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung.

Besonderheit Regelinsolvenzverfahren

Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

Für die Berechnung des abzuführenden Einkommens bei aktiven Selbständigen wird fiktiv das Nettoeinkommen zum Ansatz gebracht, das man als Angestellter in diesem Beruf lt. Tarif erhalten würde.

Umfasst die Restschuldbefreiung alle Schulden?

Es gibt Schulden, von denen Sie nach dem Insolvenzverfahren nicht befreit werden, die Sie also nach dem Verfahren immer noch haben.

Sie werden nicht von den Schulden befreit, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Auch von Geldstrafen, Geldbußen, Zwangsgeldern, Ordnungs- und Bußgeldern und Schmerzensgeldern und von Krankenkassenbeiträgen, die Sie als Selbständiger für Ihre Angestellten nicht gezahlt haben, werden Sie nicht befreit.

Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sind ebenfalls nicht restschuldbefreiungsfähig. Allerdings muss jede Gläubiger*in diese Forderung als unerlaubte Handlung beim Insolvenzverwalter anmelden. Ob Sie Schulden aus unerlaubter Handlung haben, prüfen die Beratungsstellen und weisen Sie im Vorfeld darauf hin.

Was passiert nach dem Insolvenzverfahren?

Wenn alle Pflichten erfüllt wurden und kein Insolvenzgläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat, wird nach 3 Jahren Laufzeit die Restschuldbefreiung erteilt.

Sie sind nun schuldenfrei und die Restschuldbefreiung umfasst alle Schulden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung steht noch 3 Jahre in der Schufa und wird dann gelöscht.