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Mietschulden in Corona-Zeiten

veröffentlicht am 24. April 2020 By ajaenecke In Allgemein /  

Es besteht, trotz Corona, weiterhin der Grundsatz, dass die Miete zu bezahlen ist.

Mietern darf der Vermieter wegen ausgefallener Mietzahlungen bedingt durch die Corona-Virus Pandemie für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht kündigen. Zwar müssen die ausgefallenen Mieten für diesen Zeitraum weiterhin gezahlt werden und es können auch Verzugszinsen entstehen, doch haben Mieter bis zum 30. Juni 2022 Zeit, diese Mietschulden zu begleichen, ohne eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges zu riskieren.

Wichtig: Mieter und Pächter haben einen Kündigungsschutz nach dieser Regelung nur wegen Zahlungsrückständen aus den Monaten April bis Juni 2020, d.h., bestehen Zahlungsrückstände aus früheren Monaten, die zur Kündigung berechtigten oder bestehen sonstige Kündigungsgründe des Vermieters (Eigenbedarf etc.), ist eine Kündigung weiterhin zulässig.

Mieterschutz wegen Corona-Krise im Überblick:

  • Gilt für Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien und Verpachtungen
  • Gilt für Mietausfälle im Zeitraum 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020
  • Nichtzahlung der Miete muss auf den Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie beruhen
  • Zusammenhang zwischen Nichtzahlung und Corona-Virus Pandemie ist im Streitfall glaubhaft zu machen
  • Vermieter sollte über den Mietausfall informiert werden
  • Kündigungsschutz für diese Mietschulden bis zum 30. Juni 2022. Die Kündigung des Miet- bzw. Pachtvertrages aus anderen Gründen bleibt zulässig.
  • Mieter und Pächter haben zwei Jahre Zeit, bis zum 30. Juni 2022, diese Mietschulden zu begleichen
  • Verzugszinsen können erhoben werden

Wenn Sie also gegenwärtig nicht in der Lage sind, Ihre Miete nicht/oder nur teilweise zu zahlen, informieren Sie Ihren Vermieter umgehend!

Nutzen Sie dazu entweder den nachfolgenden Musterbrief (Seite 2) oder verwenden Sie folgenden Link:  https://ilias-uyar.de/corona-mieterschutz-rechner/.

In diesem Rechner ist ein Musterbrief enthalten und gleichzeitig ermittelt er Ihnen, in welcher Höhe monatlich der Mietrückstand ausgeglichen werden muss.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die zusätzliche monatliche Rate aufzubringen, nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf!

Leiten Sie aber sofort Schritte ein, um Ihre Einkommenssituation zu verbessern! (Notfallkindergeldzuschlag, Wohngeld, ergänzend ALG-II, für Selbständige: Mittel vom Bund, Anträge zur Steuererleichterung).

Beachten Sie auch die Hinweise auf unserer Internetseite unter “Aktuelles”.

Musterschreiben an den Vermieter: Mietschulden in Corona Zeiten

Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre
Hilfe bei psychischen Belastungen

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  • Telefonsprechstunde im Rahmen der bundesweiten Aktionswoche Schuldnerberatung der AGSBV 8. Juni 2023

Häufige Fragen (FAQ)

1. Wo finde ich Hilfe wenn ich Schulden habe?

2. Wie komme ich aus meinen Schulden raus?

3. Was mache ich bei Mietschulden?

4. Was mache ich bei Energieschulden?

5. Mahn – und Vollstreckungsbescheid – was nun?

6. Was macht der Gerichtsvollzieher?

 

  1. Ich habe eine Konto oder Lohnpfändung! Worauf muss ich achten?
  2. Was ist die SCHUFA?
  3. Wie mache ich das richtig mit der Unterhaltspflicht?
  4. Was tun bei einer Geldstrafe/Geldbuße?

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