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Kurzarbeitergeld

veröffentlicht am 17. März 2020 By ajaenecke In Allgemein /  

Update 18.03.2020

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile

Stand: 16. März 2020 – Bundesministerium für Soziales

Mit Kurzarbeit gemeinsam Beschäftigung sichern

Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben. Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit sie Entlassungen vermeiden und sie zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können. So sichern wir gemeinsam Arbeitsplätze.

Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.

Anzeigen von Kurzarbeit können ab sofort abgegeben werden. Deshalb:

  • sollten Arbeitgeber Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind,
  • können auch Zeitarbeitsunternehmen ab sofort einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
Steuerliche Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge des Coronavirus
Corona Informationen für unseren Bezirk

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Der Gläubiger kann im Rahmen der Zwangsvollstreck Der Gläubiger kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners zugreifen. Hierzu muss er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Dieser wird dann vom Gericht an den Arbeitgeber zugestellt.

Der Arbeitgeber ist zur Abgabe des pfändbaren Anteils gesetzlich verpflichtet und muss diesen an den Gläubiger abführen. Die Höhe des pfändbaren Anteils hängt von der Höhe des Nettoeinkommens und der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen ab und ist der Pfändungstabelle zu entnehmen.

Wir sind aufgrund unserer Finanzierung ausschließlich für die Bürger*innen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg zuständig. 
Die anerkannten Stellen in Berlin finden Sie unter www.schuldnerberatung-berlin.de

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Sozialarbeiter:in oder Jurist:in für die Tätigke Sozialarbeiter:in oder Jurist:in für die Tätigkeit als Schuldner- und Insolvenzberater*in 
(in Teil oder Vollzeit)

Die Aufgaben umfassen im Wesentlichen:
•	Beratung von ver- und überschuldeten Ratsuchenden
•	Haushalts- und Budgetberatung
•	Sicherung der Existenz und Krisenintervention
•	Entwicklung und Durchführung von außergerichtlichen und
gerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen
•	Beratung zum Verbraucherinsolvenzverfahren, sowie Durchführung von Informationsveranstaltungen (auch online)
•	Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des
Qualitätsmanagementsystems.

Voraussetzungen:
•	abgeschlossenem Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder
einem vergleichbaren für die Tätigkeit geeigneten Studienabschluss
•	fundierten Kenntnissen in den Rechtsvorschriften des BGB, SGB, ZPO und der InsO
•	hoher Fach- und Sozialkompetenz, Belastbarkeit, Verantwortungsbereitschaft, Team- und Einsatzbereitschaft, sowie Empathie
•	englische Sprachkenntnisse
•	Erfahrungen in der Schuldner- und Insolvenzberatung oder umfangreiche Kenntnisse in der Arbeit mit Ratsuchenden

Wir bieten:
•	eine anspruchsvolle, spannende und vielfältige Tätigkeit
•	eine ausführliche und gründliche Einarbeitung
•	eine Vergütung in Anlehnung an den TVL Berlin und 30 Tage Urlaub
•	Mitarbeit in einem engagierten und motivierten Team
•	Teilnahme an Fortbildungen und regelmäßiger kollegialer Fallberatung
•	flexible Arbeitszeiten und die Möglichkeit zeitweise im Homeoffice zu arbeiten

Bewerbungen bitte an info@dilab.de

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Häufige Fragen (FAQ)

1. Wo finde ich Hilfe wenn ich Schulden habe?

2. Wie komme ich aus meinen Schulden raus?

3. Was mache ich bei Mietschulden?

4. Was mache ich bei Energieschulden?

5. Mahn – und Vollstreckungsbescheid – was nun?

6. Was macht der Gerichtsvollzieher?

 

  1. Ich habe eine Konto oder Lohnpfändung! Worauf muss ich achten?
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