- Finanzbehörden soll erleichtert werden, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren. Insgesamt sollen Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt werden. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber habe das BMF eingeleitet.
- Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, will die Finanzverwaltung bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten.
- Die Möglichkeiten zur Senkung von Vorauszahlungen verbessert werden.
Antragsformular der Bayerischen Finanzverwaltung (auch in Berlin anwendbar)
Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt bereits das Antragsformular “Steuererleichterungen Steuererleichterungen_aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus” zum Download bereit. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden.
Weitere Maßnahmen zur Umsatzsteuer im Gespräch
Wie die KMLZ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berichtet sind dem Vernehmen nach noch weitere Maßnahmen im Gespräch, wie z. B.
- eine Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder
- eine generelle Umstellung zu quartalsweisen Voranmeldungen.
c / entnommen von: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/corona-steuerliche-massnahmen_164_511572.html (17.03.2010)