Zum 01. Januar 2022 gilt die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle, die von allen Oberlandesgerichten zur Berechnung des angemessenen Unterhaltes im Sinne des § 1610 BGB herangezogen wird.
Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2022:
– für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) € 396, – Anhebung um € 3,-),
– für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) € 455, – (Anhebung um € 3, -),
– für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) € 533, – (Anhebung um € 5, -).
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
– gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
– gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in
der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR, beim erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR. Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.