Es gibt 2 Arten von Pfändungen, die man dabei beachten muss.
1. Lohn- oder Gehaltspfändung
Da der Gesetzgeber nicht ganz klar geregelt hat, dass die EPP unpfändbar ist, bleibt es abzuwarten, wie die Lohnprogramme bei den Arbeitgebern rechnen werden.
Wir hoffen, dass die Lohnprogramme die EPP als unpfändbar bewerten und den Ratsuchenden diese ausgezahlt wird.
2. Kontopfändung
Selbst wenn Sie keine Lohnpfändung haben, wird es bei einer Kontopfändung zu Problemen kommen, wenn der Freibetrag nicht ausreicht.
Sollte eine Gehaltszahlung durch die EPP höher, als der Freibetrag sein, muss ein Antrag auf Freigabe gestellt werden.
Unter www.meine-schulden.de finden Sie einen Vordruck für den Antrag auf Freigabe beim Amtsgericht. Wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Schuldnerberatungsstelle.
Achtung! Sie benötigen das gerichtliche Aktenzeichen der Pfändung. Gibt es mehrere Pfändungen, muss auch für jede Pfändung ein Antrag gestellt werden.
Des Weiteren: Pfändet ein öffentlicher Gläubiger, ist nicht das Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde für den Antrag auf Freigabe zuständig.