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Wichtige Hilfe für Verbraucher*innen in Corona Zeiten

veröffentlicht am 3. April 2020By ajaeneckeIn Allgemein/ 

Am 27.3. ist ein weiteres Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-verkündet worden.
Dieses tritt am 01.04.2020 in Kraft.

  1. Möglicher Zahlungsaufschub für laufende Kosten besonderer Verträge
    (z. B. über Energie, Telekommunikation, Pflichtversicherungen)

Verbraucher können die Zahlung bis zum 30. Juni 2020 verweigern, wenn sie
• den jeweiligen Vertrag vor dem 8. März 2020 geschlossen haben,
• aufgrund der Corona-Krise wirtschaftliche Einbußen haben und
• ihren Lebensunterhalt oder den Ihrer Familie nicht mehr angemessen bestreiten können.

Wichtig: Die Leistungsverweigerung (Einstellung der Zahlung) muss dem Vertragspartner gegenüber geltend gemacht und erklärt werden. D.h. Sie müssen darlegen, dass Sie wegen der COVID-19-Pandemie nicht zahlen kann. Begründung hierfür wäre z. B. der Verlust der Arbeit oder Kurzarbeit.

Wichtig: Der Anspruch bleibt weiterhin bestehen und ist nach Ablauf der Frist zu erfüllen.

  1. Sonderregelung für Mietverträge
    Vermieter*innen von Grundstücken und Räumen dürfen den Mietvertrag nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen, wenn Mieter*innen in der Zeit vom 1.04. bis 30.06.2020 fällige Miete wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht zahlen können. Diesen Zusammenhang haben die betroffenen Mieter*innen glaubhaft zu machen.

Wichtig: Der Anspruch der Vermieter*in bleibt weiterhin bestehen und ist nach Ablauf der Frist zu erfüllen.

  1. Sonderregelung für Darlehensverträge
    Raten für Verbraucherdarlehensverträge können zwischen dem 1.04. und 30.06. 2020 für drei Monate gestundet. Voraussetzungen sind:
  • Der Vertrag über den Verbraucherkredit wurde vor dem 15. März 2020 geschlossen.
  • Der Schuldner hat aufgrund der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie und der hierdurch hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle
  • und ihm ist dadurch die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar.Es steht dem Darlehensnehmer frei, ob er von dieser Stundungsregelung Gebrauch machen möchte. Die Bank darf den Vertrag während dieses Stundungszeitraumes nicht wegen Zahlungsverzugs, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit kündigen.
    Falls mit der Bank keine anderweitige Regelung für den Zeitraum nach dem 30.06.2020 nicht getroffen wird, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um 3 Monate. Das bedeutet, der Schuldner muss die gestundeten Raten nicht zusätzlich zu den regulären Raten zahlen, sondern hat entsprechend länger Zeit, die Schulden zu begleichen.

c/0  Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, März 2020

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Häufige Fragen (FAQ)

  1. Wo finde ich Hilfe wenn ich Schulden habe?
  2. Wie komme ich aus meinen Schulden raus?
  3. Was mache ich bei Miet- und/oder Energieschulden?
  4. Mahn – und Vollstreckungsbescheid – was nun?
  5. Was macht der Gerichtsvollzieher?

  1. Ich habe eine Konto oder Lohnpfändung! Worauf muss ich achten?
  2. Was ist die SCHUFA?
  3. Wie mache ich das richtig mit der Unterhaltspflicht?
  4. Was tun bei einer Geldstrafe/Geldbuße?

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