Stand der Reform des Insolvenzerfahrens
Die Verkürzung des Insolvenzverfahren ist nunmehr in Kraft getreten!
Die Restschuldbefreiung nach drei Jahren hängt künftig weder von einer Mindestbefriedigungsquote noch von der Deckung
der Verfahrenskosten ab. Diese Regelung gilt für alle nach dem 01.10.2020 beantragte Insolvenzverfahren.
Für Schuldner*innen, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben, gelten verkürzte Fristen. Für Anträge vor dem 17.12.2019 gelten das bisherige Recht, demnach eine Laufzeit von 6 Jahren mit der Option auf Verkürzung unter bestimmten Voraussetzungen auf 3 oder 5 Jahre.
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